Erwerb des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall

Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises “Schwangerschaftsultraschall”:

  • Eidgenössischer oder durch die MEBEKO anerkannter ausländischer Facharzttitel
  • Klinische Weiterbildung in Gynäkologie/Geburtshilfe von mindestens 12 Monaten Dauer in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte. Fachärzte Radiologie, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen die doppelte Anzahl Untersuchungen durchführen (600 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 300 Schwangerschaften).
  • Teilnahmebescheinigungen der Kurse mit Thema Schwangerschaftsultraschall (mind. ein Kurstag mit Schwerpunkt erstes Screening und Schweizer Kurs in Kommunikation von mind. drei Stunden Dauer). Total 35 SGUM Punkte, siehe Definition anerkannte Kurse.
    Die Kursteilnahme muss innerhalb der zurückliegenden 10 Jahre erfolgt sein (massgebend ist das Antragsdatum).

 

  • Selbständige Durchführung von 300 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 150 Schwangerschaften, davon mindestens 100 aus dem Ersttrimesterscreening (11 0/7 – 13 6/7 SSW) und 100 aus dem Zweittrimesterscreening (19 0/7 – 23 6/7 SSW) und 100 ab der 25. SSW (z. B. anonymisierte Liste aus einer Ultraschalldokumentationssoftware oder anonymisierte, digitalisierte US-Befunde). Diese müssen nach Trimestern sortiert und die zählbaren Untersuchungen markiert sein.
    Mindestens die Hälfte der Untersuchungen ist unter direkter Supervision durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Weiterzubildende entweder die ganze Untersuchung zusammen mit dem Supervisor/Weiterbildner durchführt oder – in einem fortgeschritteneren Stadium – dass der Supervisor/Weiterbildner alle unklaren oder besonders wichtige Befunde kontrolliert. Der Supervisor/Weiterbildner visiert sämtliche Untersuchungsbefunde. Der verantwortliche Weiterbildner der entsprechenden Institution muss Inhaber des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall sein.
    Formular (PDF) zur Bestätigung der durchgeführten Untersuchungen. Auszufüllen durch den Supervisor/Weiterbildner und dem Antrag beizulegen.
  • Falls kein adäquater Nachweis der Ultraschalluntersuchungen erbracht werden kann, müssen zusätzlich folgende Nachweise erbracht werden:
    • 60 Dossiers mit schriftlichem Befund und Bilddokumentation gemäss Checkliste SGUMGG:
      • 20 Dossiers aus dem Zeitraum 11+0 bis 13+6 SSW
      • 20 Dossiers aus dem Zeitraum 19+0 bis 23+6 SSW
      • 20 Dossiers ab der 25. SSW
    • Die Dossiers müssen zwingend von der aktuellen Tätigkeit in der Schweiz sein.
    • Begleitschreiben aus Ihrer Weiterbildungsstätte, dass mind. 300 Untersuchungen bei mind. 150 Schwangeren in den Zeiträumen 11+0 bis 13+6, 19+0 bis 23+6 SSW und über der 25. SSW durchgeführt wurden.
    • Abschlussprüfung nach Zulassung durch die Schwangerschaftskommission (Prüfungsreglement).
  • Nachweis von fünf anonymisierten Bildern mit korrekter Darstellung und Messung der Nackentransparenz (max 5 Jahre alt) (Beurteilungskriterien)

Vollständiges Fähigkeitsprogramm (pdf)

Einreichung der Unterlagen

  • Checkliste zur vollständigen Einreichung von Unterlagen zur Beantragung des Fähigkeitsausweises “Schwangerschaftsultraschall”.
  • Bitte beachten sie, dass sämtliche Patientenunterlagen anonymisiert sind. Aus den Bildern und Befunden muss aber hervorgehen, dass es sich um unterschiedliche Patientinnen handelt.
  • Die Unterlagen sind ausschliesslich elektronisch über das Portal mySGUM einzureichen. Falls sie noch nicht registriert sind, können sie dies hier durchführen. Per E-Mail oder Post zugesendete Unterlagen werden nicht entgegengenommen bzw. bearbeitet.

Anträge, welche den geforderten Bedingungen nicht entsprechen oder unvollständig sind, dürfen nicht bearbeitet werden und müssen an den Antragsteller zurückgeschickt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu vier Monate. Bitte reichen Sie nur die erforderlichen und den Kriterien entsprechenden Unterlagen ein.

Zuzug aus dem Ausland
Nur diejenigen Titel können im Rahmen der bilateralen Verträge Schweiz / EU anerkannt werden, welche in der EU-Richtlinie 2005/36 vom Herkunftsland unter den verschiedenen Rubriken eingetragen sind und für welche die Schweiz im Freizügigkeitsabkommen Schweiz/ EU unter der gleichen Rubrik einen Titel aufgeführt hat. Nicht Gegenstand dieses Anerkennungsverfahrens sind z. B. deutsche Zusatzbezeichnung und unsere Schwerpunkte sowie Fähigkeitsausweise.
Sogenannten Besitzstand für die Abrechnung von Leistungen kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche Grundlage eine konkrete Qualifikation verlangt, wie dies z. B. beim Schwangerschaftsultraschall der Fall ist (vgl. Art. 13 Krankenpflege Leistungsverordnung KLV). Das bedeutet, dass alle Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe (unabhängig davon, ob der Facharzttitel in der Schweiz erworben oder formell von der MEBEKO anerkannt worden ist) für das Erbringen von Schwangerschaftsultraschallleistungen gemäss KLV den entsprechenden Fähigkeitsausweis erwerben müssen.